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   BGH, 26.05.1999 - 3 StR 97/99   

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https://dejure.org/1999,4759
BGH, 26.05.1999 - 3 StR 97/99 (https://dejure.org/1999,4759)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1999 - 3 StR 97/99 (https://dejure.org/1999,4759)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - 3 StR 97/99 (https://dejure.org/1999,4759)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB
    Tatbestand der Untreue

  • Wolters Kluwer

    Untreue - Gesamtfreiheitsstrafe - Revision - Sachrüge - Vertrieb von Fertighäusern - Anlage von Kundengeldern - Wiedergutmachung des Schadens

  • Judicialis

    StGB § 46 a Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52 Abs. 1, § 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1
    Untreue als mitbestrafte Nachtat gegenüber dem Betrug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.05.2017 - 3 StR 445/16

    Voraussetzungen der ausnahmsweisen Aburteilung einer als mitbestrafte Nachtat

    c) Soweit Entscheidungen des Senats, die sich mit der Abgrenzung zwischen der tateinheitlichen Verwirklichung von Betrug und Untreue (bei Vertiefung des durch den Betrug entstandenen Schadens) und Untreue als mitbestrafter Nachtat zu einem vorangegangenen Betrug (bei bloßer Sicherung und Verwertung der durch den Betrug erlangten Stellung) beschäftigen, demgegenüber so verstanden werden könnten, das Vorliegen eines eigenen, durch die Untreuehandlung hervorgerufenen Vermögensnachteils sei in Fällen der Untreue als mitbestrafter Nachtat zum Betrug nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 1970 - 3 StR 237/69, GA 1971, 83, 84 f.: grundsätzlich mitbestrafte Nachtat, wenn nicht "Hinzufügung eines besonderen Schadens"; vom 26. Mai 1999 - 3 StR 97/99, juris Rn. 4: Untreue als mitbestrafte Nachtat, "falls sie sich ohne Zufügung eines neuen Nachteils lediglich als die Weiterführung des Betruges darstellt"; Beschluss vom 20. September 2000 - 3 StR 19/00, NStZ 2001, 195, 196: mitbestrafte Untreue, wenn diese "nur zur Sicherung oder Verwertung der durch den Betrug erlangten Stellung' - im Gegensatz zur "Hinzufügung eines besonderen Schadens' - dient), würde der Senat hieran nicht festhalten (vgl. zum Erfordernis der Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale auch bei der mitbestraften Nachtat LK/Rissing-van Saan, StPO, 12. Aufl., Vorb. §§ 52 ff. Rn. 151; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., Vorb. § 52 Rn. 56).
  • OLG Dresden, 12.06.2008 - 10 U 965/04
    Dieser setzt voraus, dass der Täter verpflichtet war, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, und er diese Pflicht zu einer fremdnützigen Vermögensfürsorge vorsätzlich verletzt hat ( BGH, wistra 1999, 339 f.).
  • LG Düsseldorf, 18.11.2004 - 1 O 749/03

    Anforderungen an das Vorliegen eines deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs

    Von diesem Zeitpunkt an verletzt er daher die Vermögensbetreuungspflicht für den Unternehmer, wenn er unberechtigt über die Gelder verfügt (vgl. BGHSt 12, 207, 209) Gleiches gilt wenn Kundengelder abredewidrig für eigene Zwecke verbraucht werden, ohne dass eine Rückzahlung an den Kunden erfolgt (vgl. BGH Wistra 1999, 339 ff.).
  • LG Kaiserslautern, 30.05.2006 - 6059 Js 11955/05
    Dadurch, dass der Angeklagte das ihm zur Anlage anvertraute Geld entgegen der Vereinbarung zur Schuldentilgung bei Dr. L. und für seinen eigenen Lebensunterhalt verwendet hat, ist jedoch der Tatbestand der gewerbsmäßigen Untreue in der Variante des Treubruchtatbestandes erfüllt, die hier nicht als mitbestrafte Nachtat zurücktritt (vgl. BGH wistra 1999, 339 [BGH 26.05.1999 - 3 StR 97/99] ).
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